Die Jugendhilfe im Strafverfahren hat das Ziel, junge Straffällige im Alter zwischen 14 und 21 Jahren in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern und zu unterstützen. Sie wirken im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gemäß § 52 SGB VIII in Verbindung mit § 38 JGG mit. Sie bringen erzieherische, soziale und fürsorgerische Gesichtspunkte in das Verfahren vor dem Jugendgericht ein.